Allgemeine Erklärung zu Beschneidung (Zirkumzision), Ausschneidung (Exzision) und Einschneidung (Inzision)IN ANBETRACHT DESSEN, dass die Generalversammlung der Vereinten Nationen am 10. Dezember 1948 die ALLGEMEINE ERKLÄRUNG DER MENSCHENRECHTE angenommen und verabschiedet hat; und IN ANBETRACHT DESSEN, dass die genannte Erklärung bekräftigt, dass "durch Unterricht und Erziehung die Achtung vor diesen Rechten und Freiheiten zu fördern und durch fortschreitende nationale und internationale Maßnahmen ihre allgemeine und tatsächliche Anerkennung und Einhaltung zu gewährleisten" sind; IN ANBETRACHT DESSEN, dass Artikel 2 der genannten Erklärung bekräftigt, dass "jeder [...] Anspruch [hat] auf die in dieser Erklärung verkündeten Rechte und Freiheiten ohne irgendeinen Unterschied, etwa nach Rasse, Hautfarbe, Geschlecht, Sprache, Religion, politischer oder sonstiger Überzeugung, nationaler oder sozialer Herkunft, Vermögen, Geburt oder sonstigem Stand"; und IN ANBETRACHT DESSEN, dass Artikel 5 der genannten Erklärung bekräftigt dass: "NIEMAND [...] DER FOLTER ODER GRAUSAMER, UNMENSCHLICHER ODER ERNIEDRIGENDER BEHANDLUNG ODER STRAFE UNTERWORFEN WERDEN [DARF]"; und IN ANBETRACHT DESSEN, dass die Durchführung von medizinisch unnötigen Beschneidungen (Zirkumzisionen), Ausschneidungen (Exzisionen) und Einschneidungen (Inzisionen) an männlichen und weiblichen Genitalien, die vorgenommen werden:
IN ANBETRACHT DESSEN, dass andere Formen der männlichen und weiblichen Genitalverstümmelung, die als Bestandteil von soziokulturellen und religiösen Bräuchen vorgenommen werden, z.B. in Form von "Initiationsriten", Akte von "FOLTER [UND] GRAUSAMER, UNMENSCHLICHER ODER ERNIEDRIGENDER BEHANDLUNG ODER STRAFE" im Sinne von Artikel 5 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen darstellen; und IN ANBETRACHT DESSEN, dass die oben genannten Verletzungen von Artikel 2 und 5 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte häufig hilflose Neugeborene und Heranwachsende betreffen—ungeachtet religiöser und sozialer Bräuche; ruft
Das Erste Internationale Symposium zur Beschneidung
"NIEMAND [...] DER FOLTER ODER
GRAUSAMER, UNMENSCHLICHER ODER ERNIEDRIGENDER BEHANDLUNG ODER STRAFE UNTERWORFEN
WERDEN [DARF]."
Der Generalversammlung des Ersten Internationalen Symposiums zur Beschneidung, 1.-3. März 1989, Anaheim, Kalifornien, von Dr. James W. Prescott vorgelegt. Einstimmig beschlossen. Der wesentliche Inhalt des obenstehenden Beschlusses wurde auch durch die Jahreshauptversammlung der Humanistischen Gesellschaft "The Humanist Fellowship" 1988 in San Diego einstimmig bestätigt. |